§ 14 Unterausschüsse

Der geschäftsführende Vorstand kann aufgabenbezogene Ausschüsse einberufen, die auch zeitlich begrenzt sein können.
Die einzelnen Abteilungen können in Abstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand einen Unterausschuss wählen.
Der geschäftsführende Vorstand und die Abteilungsleitungen aller Abteilungen oder deren Vertreter bilden einen Finanzausschuss. Ihm gehört ein Beisitzer an, der im Beirat gewählt wird.

- TUS 1883 Wachenheim e.V. - Der geschäftsführende Vorstand -