§ 17 Auflösung des Vereins

Eine Auflösung des Vereins kann nur durch eine besondere zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Versammlung mit 75% der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden. Sind jedoch mindestens 7 stimmberechtigte Mitglieder für den Weiterbestand, so gilt der Antrag als abgelehnt.
Im Falle der Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, wird nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen der Stadt Wachenheim übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

- TUS 1883 Wachenheim e.V. - Der geschäftsführende Vorstand -